Digitale-Familienleistungen-Gesetz tritt in Kraft

Typ: Meldung , Schwerpunktthema: Familie & Kind , Datum: 10.12.2020

Nach Beschlüssen im Bundestag und Bundesrat hat das Digitale-Familienleistungen-Gesetz die letzte Hürde genommen und tritt am 10. Dezember im Kraft. Hier finden Sie einen Überblick aller Änderungen.

Erstmals werden damit digitale Kombianträge für zentrale Familienleistungen ermöglicht. In einem Zuge können Eltern künftig elektronisch den Namen ihres Kindes festlegen, die Geburtsurkunde bestellen sowie Eltern- und Kindergeld beantragen. Darüber hinaus enthalten sind wichtige Änderungen des Onlinezugangsgesetzes, die die weitere Verwaltungsdigitalisierung voranbringen: Besonders relevant für OZG-Umsetzerinnen und Umsetzer in Bund, Ländern und Kommunen sind die Regelungen zur Fiktionswirkung der Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten in den Nutzerkonten. Hier gilt künftig eine 3-Tages-Frist. Außerdem profitieren Unternehmen von der Einbindung der weit verbreiteten ELSTER-Zertifikate in das Organisationskonto.

Zur Bedeutung des Gesetzes für die weitere OZG-Umsetzung sagt Ernst Bürger, Abteilungsleiter Digitale Verwaltung im BMI: „Das Digitale-Familienleistungen-Gesetz stellt wichtige Weichen für einen einfachen Zugang zu digitalen Verwaltungsangeboten, nicht nur für Eltern. Mit dem einheitlichen Organisationskonto, der Regelung zum Schriftformersatz für Unternehmen und der Einbindung der weit verbreiteten ELSTER-Zertifikate machen wir die digitale Verwaltung zugänglicher für alle Nutzerinnen und Nutzer.“

aktuelles Zitat:

Ernst Bürger
"Das Digitale-Familienleistungen-Gesetz stellt wichtige Weichen für einen einfachen Zugang zu digitalen Verwaltungsangeboten, nicht nur für Eltern."

Ernst Bürger, Abteilungsleiter Digitale Verwaltung beim BMI

Folgende wesentliche Regelungen treten damit ab dem 10. Dezember 2020 in Kraft (BGBl. I, S. 2668).:

  • Die Begriffsbestimmungen in § 2 OZG werden ergänzt um die Unterscheidung von Bürger- und Organisationskonten sowie die Definition des Postfachs.
  • Die Rechtsgrundlagen für ein bundesweit einheitliches Organisationskonto für Unternehmen unter Einbindung der weit verbreiteten ELSTER-Zertifikate werden in § 3 Absatz 2 OZG geschaffen.
  • Die Speichersachverhalte in § 8 Absatz 1 OZG, insbesondere zur Umsetzung der eIDAS-VO, werden ergänzt und überarbeitet.
  • Unternehmen können bei Verwendung eines Organisationskontos nach § 2 Absatz 5 OZG Identifikation und Authentifizierung unter Verwendung des ELSTER-Zertifikats „digital unterschreiben“, also eine angeordnete Schriftform ersetzen, § 8 Absatz 6 OZG.
  • Für den vorübergehenden Einsatz von ELSTER-Softwarezertifikaten bei der Identifizierung und Authentifizierung in den Nutzerkonten des OZG wird in § 8 Absatz 7 OZG eine befristete Regelung geschaffen.
  • Um die Interoperabilität zwischen den Nutzerkonten von Bund und Ländern sicherzustellen, wird in § 8 Absatz 8 OZG eine Verordnungsermächtigung geschaffen.
  • Mit dem neuen § 9 OZG wird eine Fiktionsregelung für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten in OZG-Nutzerkonten („3-Tages-Fiktion“) getroffen.
  • Im E-Government-Gesetz werden in den §§ 9a bis 9c EGovG für das Verwaltungsportal Bund und das Nutzerkonto Bund Aufgaben, datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten und Zugriffsrechte erstmals neu geregelt.

  • Im SGB IV werden Rechtsgrundlagen zur Nutzung des bereits gesetzlich normierten rvBEA-Verfahrens (rv = Rentenversicherungsträger; BEA = Bescheinigungen elektronisch anfordern) geschaffen, um auch für Elterngeld eine Abfrage von Entgeltdaten bei den Arbeitgebern zu ermöglichen. (Datenabfrage- und Datenübermittlungsvorschriften - § 108a SGB IV mit Übergangsregelung in § 124 SGB IV).

Folgende wesentliche Regelungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft:

  • In § 57 Absatz 1 Nummer 8 der Personenstandsverordnung wird eine bereichsspezifische Regelung zur Datenübermittlung der Standesämter an die Elterngeldstellen geschaffen, um eine elektronische Übermittlung der Daten der Beurkundung der Geburt eines Kindes zu ermöglichen.
  • In § 203 SGB V wird eine Regelung zum elektronischen Datenaustausch zwischen Elterngeldstellen und gesetzlichen Krankenkassen geschaffen

Das Gesetz ist arbeitsteilig vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entwickelt worden.

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