Abteilungsleiter-Runde beschließt Aktualisierung der EfA-Mindestanforderungen

Typ: Meldung , Schwerpunktthema: Einer für Alle , Datum: 14.11.2022

Die EfA-Mindestanforderungen bieten die Grundlage für die Nachnutzung nach dem EfA-Prinzip. Sie wurden nun schwerpunktmäßig zu den Themen Bezahldienstschnittstelle, FIT-Connect und govdigital-Marktplatz angepasst.

Für eine zügige und flächendeckende Verwaltungsdigitalisierung ist eine sinnvolle Arbeitsteilung unabdingbar. Um flächendeckend einsetzbare und nutzerfreundlich konzipierte digitale Lösungen für Verwaltungsleistungen voranzubringen, wurde das "Einer für Alle"-Prinzip (EfA) etabliert.

Zur Standardisierung des EfA-Prinzips und zwecks besserer Nachnutzbarkeit wurden im Jahr 2020 die EfA-Mindestanforderungen entwickelt, welche seitdem als Grundlage für die Entwicklung von EfA-Onlinediensten dienen. Diese wurden nun durch Entscheidung der Abteilungsleiter-Runde ("AL-Runde") des IT-Planungsrates am 9. November 2022 aktualisiert und somit den aktuellen Entwicklungen sowie Anforderungen an die erfolgreiche EfA-Umsetzung angepasst.

"Vor Inkrafttreten des OZG war uns allen nicht bewusst, wie groß diese Aufgabe tatsächlich werden würde. Um die Herausforderung überhaupt bewältigen zu können, wurde eine neue arbeitsteilige Form der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern geschaffen, wie sie seither einzigartig in Deutschland ist. Ein Erfolgsbeispiel dieser gemeinsamen Arbeitsweise ist das EfA-Prinzip, welches sich in einer agilen Praktik stetig den aktuellen Ansprüchen der Umsetzungsprojekte anpasst.", so Ernst Bürger, Leiter der Abteilung "Digitale Verwaltung; Steuerung OZG" im Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

aktuelles Zitat:

Ernst Bürger, Abteilungsleiter Digitale Verwaltung beim BMI
"Ein Erfolgsbeispiel ist das EfA-Prinzip, welches sich in einer agilen Praktik stetig den aktuellen Ansprüchen der Umsetzungsprojekte anpasst."

Ernst Bürger, Abteilungsleiter "Digitale Verwaltung; Steuerung OZG " im BMI

Die Änderungen umfassen schwerpunktmäßig folgende Punkte:

  1. Verpflichtende Verwendung der standardisierten Bezahldienstschnittstelle (Payment-API), sobald die Payment-API mindestens in der Version 1 vorliegt
  2. Übermittlung von Antragsdaten via FIT-Connect als Option zur verschlüsselten Kommunikation neben der bisherigen Möglichkeit über OSCI-Sender und -Empfänger
  3. Aufnahme Govdigital- Marktplatz als rechtliche Nachnutzungsmöglichkeit neben den bereits aufgeführten Optionen wie z. B. Verwaltungsvereinbarung oder FIT-Store
  4. Verpflichtende Einbindung einer security.txt gemäß RFC 9116 zur effektiven Schließung identifizierter Sicherheitslücken.

Die vollständige, aktualisierte Fassung der EfA-Mindestanforderungen findet sich im OZG Leitfaden.