Exekutiver Fußabdruck

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Transformation

Durch den durch die Bundesregierung eingeführten Exekutiven Fußabdruck werden Einflüsse auf Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene spürbar transparenter und auch für Bürgerinnen und Bürger leichter nachvollziehbar dargelegt.

Beteiligung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

Für gute Gesetze ist der fachliche Austausch mit Expertinnen und Experten sowie Betroffenen unabdingbar. Deshalb werden beispielsweise Verbände und andere Interessenvertretungen an den Gesetzgebungsverfahren beteiligt – Sie können beispielsweise Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen abgeben oder an Anhörungen teilnehmen. Für die Bundesregierung sind die so übermittelten Eindrücke und Meinungen der Betroffenen essentiell, um ein Gefühl für die Praxistauglichkeit eines neuen Gesetzes zu bekommen. Nach dieser Verbändebeteiligung kommt es dann oftmals zu Nachbesserungen am Gesetz. Für die Öffentlichkeit sind diese Beteiligungsformate und ihr Einfluss auf politische Entscheidungen kaum nachvollziehbar. Zu wissen, welche Verbände und Interessenvertretungen einen Fußabdruck in einem Gesetzentwurf hinterlassen haben, ist allerdings wichtig für das Vertrauen in unsere Demokratie. Deshalb hat die Bundesregierung am 6. März 2024 die Einführung des sogenannten "Exekutiven Fußabdrucks" beschlossen und damit ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Wie schafft der Exekutive Fußabdruck mehr Transparenz?

Durch den Exekutiven Fußabdruck wird nachvollziehbar, wer wesentlichen Einfluss auf Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Bundesregierung genommen hat. Die Bundesministerien sind ab dem 1. Juni 2024 verpflichtet, in der Begründung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen anzugeben, inwieweit Interessenvertreterinnen und -vertreter sowie beauftragte Dritte, z. B. beauftragte Kanzleien oder Beratungsfirmen, wesentlich zum Inhalt eines Entwurfs beigetragen haben. Damit wird die Transparenz in der Gesetzgebung – für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages aber auch für die Bürgerinnen und Bürger – gestärkt.

Damit der Exekutive Fußabdruck verbindlich wird, hat die Bundesregierung ihn in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesminiserien, kurz GGO, verankert. Zu der hierfür notwendigen Änderung der GGO hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine ausführliche Begründung veröffentlicht. Diese Begründung liefert detaillierte Informationen zur Anwendung und Reichweite des Exekutiven Fußabdrucks. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zudem in einem FAQ zusammengefasst.

Der Exekutive Fußabdruck ergänzt das Lobbyregister

Der Exekutive Fußabdruck ist aber nicht die einzige Maßnahme der Bundesregierung für mehr Transparenz. Bereits 2022 ist mit der Einführung des Lobbyregisters ein wichtiger Meilenstein erreicht worden. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen sich im Lobbyregister registrieren, wenn sie Kontakte zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen oder dies in Auftrag geben. Während im Lobbyregister einsehbar ist, wer Interessenvertretung mit welchen Mitteln (z. B. mit wie vielen Angestellten und mit wie viel Geld) betreibt, wird durch die Angaben im Sinne des Exekutiven Fußabdrucks nachvollziehbar, welche Interessenvertretung erfolgreich war.

Mit einer Nachschärfung des Lobbyregisters und der Einführung des Exekutiven Fußabdrucks hat die Bundesregierung die Transparenz in der Gesetzgebung noch einmal erheblich gestärkt.

Zudem veröffentlichen die Bundesministerien seit 2019 die im Rahmen der Verbändebeteiligung zu einem Gesetzentwurf eingegangenen Stellungnahmen auf ihren jeweiligen Webseiten.

FAQ - die wichtigsten Informationen

Was genau muss in der Begründung eines Gesetzentwurfs im Sinne eines Exekutiven Fußabdrucks dargestellt werden?

Zu benennen sind wesentliche Einflüsse. Hierbei handelt es sich um Einflussnahmen, die sich tatsächlich auf das Ergebnis, also im Sinne eines "Abdrucks", ausgewirkt haben. Vorgetragene Interessen, die nicht in den Entwurf übernommen wurden, sind nicht zu benennen. In der Begründung darzustellen ist, inwieweit sich der Gesetzentwurf durch die Übernahme einer Position verändert hat, also welche Position an welcher Stelle im Entwurf übernommen wurde.

Auch darzustellen ist, ob ein ursprünglich durch das federführende Ministerium vorgesehener Inhalt, aufgrund einer Stellungnahme, aus dem Entwurf entfernt wurde.

Dabei ist unerheblich, ob der Einfluss durch eine schriftliche Stellungnahme oder im Rahmen eines Gesprächs zwischen Mitarbeitenden eines Ministeriums und Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern ausgeübt wurde.

Wer entscheidet, welche Einflussnahme wesentlich ist?

Über die Bewertung, ob ein Einfluss wesentlich ist, entscheidet das für den jeweiligen Regelungsinhalt federführend zuständige Ministerium.

Gibt es Ausnahmen für bestimmte Gruppen der Interessenvertretung?

Ausnahmen für bestimmte Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter wie beim Lobbyregistergesetz, wo sich beispielsweise Gewerkschaften und Kirchen nicht in das Register eintragen müssen, gibt es beim Exekutiven Fußabdruck nicht. Nicht zwingend zu benennen sind allerdings Einflüsse aus Parteien, durch Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages, der Landtage, der Länder, der Stadt-/Gemeinderäte oder Kreistage, oder von Stellen der mittelbaren oder unmittelbaren Staatsverwaltung sowie kommunaler Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene.

Was hat es mit der Darstellung der Einflüsse durch beauftragte Dritte auf sich?

Durch die verpflichtende Darstellung der Einflüsse durch beauftragte Dritte wird sichergestellt, dass auch im Rahmen der Erstellung eines Gesetzentwurfs eingekaufte Expertise (beispielsweise beauftragte Anwaltskanzleien oder wissenschaftliche Gutachten) offengelegt wird.

Wie wird sichergestellt, dass der Exekutive Fußabdruck auch angewendet wird?

Eine einheitliche Kontrollinstanz, die die Einhaltung der neuen Transparenzvorgaben überprüft, gibt es nicht. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird jedoch bis Ende 2025 die Regelung evaluieren. In der Evaluierung soll überprüft werden, ob die neuen Transparenzvorgaben ausreichend sind.